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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten

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b. durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird; und

c. die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschliesslich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.

25. «Verdickungsmittel» sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels

erhöhen.

26. «Mehlbehandlungsmittel» sind Stoffe ausser Emulgatoren, die dem Mehl

oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.

27. «Aromen» sind Stoffe, die als solches nicht zum Verzehr bestimmt sind und

Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern. Es werden unterschieden:

a. Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften;

b. natürliche Aromastoffe: durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnene Aromastoffe, die als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/20085 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden: natürliche Aromastoffe sind Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden;

c. Aromaextrakte: Stoffe, die keine Aromastoffe sind und gewonnen werden aus:

1. Lebensmitteln, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, bei denen sie als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden;

2. Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, wobei die Stoffe als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aufbereitet werden;

d. thermische Reaktionsaromen: Stoffe, die durch Erhitzen einer Mischung aus verschiedenen Zutaten gewonnen werden, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen, von denen mindestens eine

5 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; berichtigt durch ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 115.