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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten

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3Anzugeben sind der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Informationen können sich jedoch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern:

a. sie sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen; und

b. ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden.

Art. 25 Abs. 1,1bis, 3, 4 Bst. a und 4bis

1Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muss diese, in nachstehend angeführter Reihenfolge und wo möglich in einer Tabelle zusammengefasst, folgende Angaben enthalten:

a. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, Kohlenhydraten und Eiweiss;

oder

b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Koh-

lenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz, gegebenenfalls Ballaststoffe (Nahrungsfasern).

1bisGegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration angegeben werden, dass der Salzgehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.

3Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise aufgeführt werden:

– Fett davon:

– gesättigte Fettsäuren

– Trans-Fettsäuren (gegebenenfalls)

– einfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls)

– mehrfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls)

davon

– Omega-3-Fettsäuren (gegebenenfalls)

– Omega-6-Fettsäuren (gegebenenfalls)

– Cholesterin (gegebenenfalls).

4Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen:

a. aus der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers;

4bis„Durchschnittswert“ bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Art. 26 Abs. 2 und 3

2Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Stoffen nach Absatz 1, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe die nachfolgenden Mengen enthalten sind, ausgedrückt in