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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten
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Art. 32 Abs. 2 dritter Satz
2Es muss gut lesbar, leicht entzifferbar, unauslöschlich und deutlich sichtbar angebracht sein. Wird das Kennzeichen in einem Betrieb in der Schweiz oder der EU angebracht, so muss es eine ovale Form haben.
Art. 35b Lebensmittel mit Zusatz von Mikroorganismen
1Auf den Zusatz von Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen) kann im Verzeichnis der Zutaten wie folgt hingewiesen werden:
a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur; oder
b. mit dem Hinweis «Mikroorganismenkultur».
2Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden.
Art. 38 Bst. c
c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen oder die E-Nummern zu verwenden;
II
1Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 9 gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Lebensmittel, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis … (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
2Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset