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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten
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Prozent der empfohlenen Tagesdosen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln:
a. 15 % in 100 g oder 100 ml im Falle von Lebensmitteln, ausgenommen Getränken;
b. 7,5 % in 100 ml im Falle von Getränken; oder
c. 15 % in einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.
3Bei der Angabe des Gehalts an Stoffen nach Absatz 1 sind die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil nach Absatz 2 auszudrücken.
Art. 27 Abs. 1, 4-7
1Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung eines Lebensmittels dessen besonderer Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen (Nahrungsfasern) oder Salz hervorgehoben, so sind in der Nährwertkennzeichnung die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben zusätzlich aufzuführen.
4Der Energiewert (Brennwert) und die Nährstoffmengen nach Artikel 25 können zusätzlich zu der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der in Anhang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.
5Werden Angaben nach Absatz 4 gemacht, so muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».
6Wird die zugrunde gelegte Portion oder Verzehrseinheit auf der Etikette quantifiziert und ist die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehrseinheiten angegeben, so können in den folgenden Fällen der Energiewert (Brennwert) und die Mengen an Nährstoffen nach Artikel 25 Absatz 1 je Portion oder je Verzehrseinheit in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden:
a. zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml nach Artikel 25 Absätze 1;
b. zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml nach Artikel 26 Absatz 3 betreffend den Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen;
c. zusätzlich zur oder anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml nach Artikel 25 Absatz 1.
7Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehrseinheit ist in unmittelbarer Nähe zu der Nährwertdeklaration anzugeben.
3 SR 817.022.32