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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten
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Art. 28 Berechnung des Energiewerts
Der Energiewert (Brennwert) ist unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren nach Anhang 4 zu berechnen.
Art. 29 Abs.1-3
1Der Energiewert (Brennwert) ist in kJ und kcal anzugeben.
2Für die Angabe des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen ist folgende Reihenfolge einzuhalten, und es sind folgende Einheiten zu verwenden:
Fett (ausgenommen Cholesterin) g
davon:
-gesättigte Fettsäuren g
-einfach ungesättigte Fettsäuren g
-mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
-Cholesterin mg
Kohlenhydrate g
davon:
-Zucker g
-mehrwertige Alkohole g
-Stärke g
Ballaststoffe (Nahrungsfasern) g
Eiweiss g
Salz g
3Der Energiewert (Brennwert) und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sind je 100 g oder 100 ml anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn diese mengenmässig auf der Etikette festgelegt oder die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.
Art. 30 Abs. 1
1Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nicht mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen (Art. 8 der Verordnung des EVD vom 23. Nov. 20054 über die Hygiene beim Schlachten) versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen; ausgenommen sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus einem nicht bewilligungspflichtigen Betrieb nach Artikel 13 Absatz 2 LGV stammen.
4 SR 817.190.1