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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten
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3Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:
e. im Falle von Laktose: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.
Art. 18 Abs. 2bis
2bisWird ein Lebensmittel, das nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren war, in aufgetautem Zustand abgegeben, so muss die Sachbezeichnung durch die Angabe «aufgetaut» ergänzt werden; ausgenommen sind Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a, i Einleitungssatz und j-l
1Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette aufgeführten Angaben über den Energiewert (Brennwert) des Lebensmittels und über seinen Gehalt an Nährstoffen.
2Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:
a. Nährstoffe:
1. Fett (gesättigte Fettsäuren, einfachungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren),
2. Kohlenhydrate
3. Ballaststoffe (Nahrungsfasern),
4. Eiweiss,
5. Salz,
6 Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe;
i. Ballaststoffe (Nahrungsfasern): Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu einer der folgenden Kategorien zählen:
j. Trans-Fettsäuren: Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der Trans-Konfiguration;
k. mehrwertige Alkohole: Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;
l. Salz: der nach folgender Formel berechnete Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 3
Grundsätze