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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

4. Kapitel: Rückversicherung

Art. 28 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung

Rückversicherer, an die eine Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung erteilt werden kann, sind:

a. Krankenkassen gemäss Artikel 3 mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestbestand an Versicherten;

b. Soziale Rückversicherer gemäss Artikel 31;

c. Private Versicherer, die gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)19 zur Rückversicherung zugelassen sind.

Art. 29 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Rückversicherer müssen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f erfüllen.

Art. 30 Bewilligungsgesuch

1 Eine Gesellschaft, welche Versicherungsrisiken der sozialen Krankenversicherung rückversichern will, hat der Aufsichtsbehörde ein Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:

a. die Statuten, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);

b. Angaben zur finanziellen Ausstattung;

c. die Organisation und die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats, beziehungsweise des Vorstands und der Geschäftsleitung;

d. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am sozialen Rückversicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

e. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des Mandatsleiters oder der Mandatsleiterin;

f. den Retrozessionsplan;

g. Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre;

h. die Prämientarife.

2Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

19 SR 961.01