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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
a. Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung, Rechtsform;
b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;
c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form;
d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen;
e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;
f. medizinische Qualitätsindikatoren.
2 Die befragten natürlichen und juristischen Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik erhoben. Es stellt die Angaben nach Absatz 1 zur Durchführung dieses Gesetzes, der SASO, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Eidgenössischen Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Organen je Leistungserbringer zur Verfügung. Die Daten werden veröffentlicht.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Art. 60
Aufgehoben
Art. 61 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einer Krankenkasse, die nach dem KVAG51 eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung hat, (Versicherer) eine Taggeldversicherung abschliessen.
Art. 68
Aufgehoben
Art. 75
Aufgehoben
51 SR 000.00