Vorlage

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 70 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 71 Personal

1 Die SASO stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 Der Verwaltungsrat regelt das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung. Diese enthält namentlich Vorschriften über Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 gilt sinngemäss.

4 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

Art. 72 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe der SASO sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der SASO bestehen.

3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der SASO dürfen sich ohne Ermächtigung der SASO bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der SASO beauftragten Personen .

2. Abschnitt: Finanzhaushalt

Art. 73 Reserven

Die SASO bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

39 SR 172.220.1