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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 53 Finanzierung des Insolvenzfonds

Der Insolvenzfonds wird finanziert:

a. durch Beiträge der Krankenkassen;

b. durch verbleibende Vermögen der Krankenkassen oder der sozialen Rückversicherer nach Entzug der Bewilligung nach Artikel 44;

c. durch zurückzuerstattende Mehreinnahmen, welche aufgrund der Überschreitung der vom Bundsrat festgelegten Tarife und Preise abgeschöpft werden;

d. durch Bussgelder bei Widerhandlungen gegen Verfügungen oder Weisungen.

Art. 54 Höhe des Insolvenzfonds

1 Die gemeinsame Einrichtung setzt die Höhe des Insolvenzfonds fest. Diese richtet sich nach den Risiken, die mit dem Insolvenzfonds abgedeckt werden müssen.

2 Die Risiken nach Absatz 1 bestimmen sich nach der finanziellen Situation der Krankenkassen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann zur Sicherung des Krankenversicherungssystems die Erhöhung des Insolvenzfonds anordnen.

Art. 55 Feststellung der Leistungspflicht des Insolvenzfonds

Die Aufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt der Leistungspflicht des Insolvenzfonds auf Antrag der insolventen Krankenkasse oder der gemeinsamen Einrichtung oder von Amtes wegen fest.

Art. 56 Insolvenz

1 Die Insolvenz einer Krankenkasse oder eines sozialen Rückversicherers ist gegeben, wenn über sie oder ihn der Konkurs eröffnet wird oder sie oder er sonst in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

2 Die Aufsichtsbehörde informiert die gemeinsame Einrichtung, wenn über eine Krankenkasse oder einen sozialen Rückversicherer ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 57 Art und Umfang der Leistungsübernahme

1 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt zu Lasten des Insolvenzfonds den Betrag, welcher der insolventen Krankenkasse für die Bezahlung der folgenden Kosten fehlt:

a. Kosten für die Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

b. Kosten für die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung;