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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

3. Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Art. 22 Risikomanagement

1 Die Krankenkassen müssen so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen können.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Ziel, zum Inhalt und zur Dokumentation des Risikomanagements sowie zur Überwachung der Risiken durch die Krankenkassen.

Art. 23 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit

1 Die Krankenkassen müssen ein wirksames internes Kontrollsystem zur Überwachung der Geschäftstätigkeit einrichten, das der Grösse und der Komplexität des Unternehmens angepasst ist. Zudem bestellen sie eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle.

2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen eine Krankenkasse von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien.

3 Die interne Revisionsstelle erstellt über ihre Tätigkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht und reicht ihn der externen Revisionsgesellschaft ein.

4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 24

1 Die Krankenkassen müssen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht erstellen, der aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und, wenn das Obligationenrecht15 dies vorschreibt, der Konzernrechnung besteht.

2 Die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer müssen der Aufsichtsbehörde den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens bis zum 31. März einreichen. Der Beschluss des zuständigen Organs der Krankenkasse über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 30. Juni nachgereicht werden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann unterjährige Berichterstattungen anordnen.

4 Die Aufsichtsbehörde legt die Rechnungslegungsvorschriften fest. Sie stellt Anforderungen an die Berichterstattung nach den Absätzen 1 bis 3 zu Handen der Aufsicht und kann besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen.

15 SR 220