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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
d. den Versichertenbestand einer anderen Krankenkasse nach Artikel 41 übertragen;
e. die Verwertung des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung anordnen;
f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen verlangen;
g. Prämienerhöhungen anordnen;
h. die Umsetzung eines Finanzierungs- oder Sanierungsplans anordnen;
i. eine Person ernennen und ihr besondere Aufträge und Befugnisse nach Artikel 40 erteilen;
j. Vermögenswerte der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung bis zur Höhe des Sollbetrages nach Artikel 14 Absatz 2 zuordnen;
k. bei Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub gemäss Artikel 293304 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)25 anordnen.
3 Wenn die finanzielle Situation einer Krankenkasse oder eines sozialen Rückversicherers gefährdet ist und die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen ergreifen, kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen gemäss Absatz 2 Buchstabe g und h ergreifen, damit die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben.
Art. 40 Beauftragte Person der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer Krankenkasse oder einem sozialen Rückversicherer aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen.
2 Die Aufsichtsbehörde umschreibt die Aufgaben der beauftragten Person. Sie legt fest, in welchem Umfang die beauftragte Person anstelle der Organe der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers handeln darf.
3 Für die Informationsbefugnisse der beauftragten Person sowie die Auskunftspflicht des beaufsichtigten Unternehmens ihr gegenüber ist der Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
4 Die Kosten der beauftragten Person trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Es hat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
25 SR 281.1