Vorlage
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken und ihr die dafür notwendigen Daten auf Anfrage bekannt zu geben. Für die Amtshilfe dürfen der Aufsichtsbehörde keine Kosten belastet werden.
Art. 37 Veröffentlichung der Entscheide
Die Aufsichtsbehörde kann die Öffentlichkeit in Abweichung von Artikel 33 ATSG23 über Straf- und administrative Massnahmen informieren.
2. Abschnitt: Finanzierung der Aufsichtsbehörde
Art. 38
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt zur Deckung der Aufsichtskosten von den Krankenkassen und Rückversicherern jährlich eine kostendeckende Aufsichtsabgabe.
2 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und nach dem Anteil der Prämieneinnahmen der einzelnen Krankenkassen und des einzelnen Rückversicherers im Bereich der sozialen Krankenversicherung an den Prämieneinnahmen aller Krankenkassen und Rückversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung bemessen.
3 Der Bundesrat bezeichnet namentlich die berechenbaren Aufsichtskosten und die massgebenden Prämieneinnahmen.
3. Abschnitt: Aufsichtsmassnahmen
Art. 39 Sichernde Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde trifft die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer die Bestimmungen dieses Gesetzes und des KVG24 nicht einhält oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen.
2 Sie kann insbesondere:
a. die freie Verfügung über Vermögenswerte der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers untersagen;
b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers anordnen;
c. den Organen einer Krankenkasse oder eines sozialen Rückversicherers zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;
23 SR 830.1
24 SR 832.10