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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

e. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Krankenkassen und der sozialen Rückversicherer.

2 Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenkassen und den sozialen Rückversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen sowie Inspektionen bei ihnen durchführen. Diese Inspektionen können auch unangekündigt durchgeführt werden. Die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer haben der Aufsichtsbehörde freien Zugang zu sämtlichen von ihr im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen.

3 Zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde jederzeit Dritte heranziehen. Die Kosten trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

4 Die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Versicherungen wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren einander, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.

Art. 35 Auskunftspflicht

1 Die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde, der externen Revisionsstelle oder dem von der Aufsichtsbehörde beauftragten Dritten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, welche für die Durchführung der Überwachung der Krankenversicherung gemäss diesem Gesetz erforderlich sind.

2 Die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und des KVG21 jährliche Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit anfallen.

3 Die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer müssen der Aufsichtsbehörde zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 36 Informationsaustausch und Amtshilfe

1 In Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Aufsichtsbehörde befugt im Bereich der sozialen Krankenversicherung, anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und den Kantonen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

21 SR 832.10

22 SR 830.1