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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Risiken ausreichende Reserven bilden. Sie müssen dabei insbesondere Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken berücksichtigen.
Art. 13 Rückstellungen
Die Krankenkassen sind verpflichtet, angemessene Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden.
Art. 14 Gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung
1 Die Krankenkassen müssen die Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen.
2 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung entspricht den Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle.
3 Die Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung dürfen ausschliesslich für die durch das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherzustellenden Ansprüche verwendet werden.
Art. 15 Genehmigung der Prämientarife
1 Die Prämientarife für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob sich die vorgelegten Prämientarife in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Krankenkasse und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.
3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien:
a. den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen;
b. die Kosten des Anwendungsbereiches nicht decken;
c. zu übermässigen Reserven oder Rückstellungen führen.
Art. 16 Nichtgenehmigung der Prämientarife
1 Genehmigt die Aufsichtsbehörde eine eingegebene Prämie nicht, so verfügt sie eine angemessene Prämie. Je nach Bedarf oder Dringlichkeit kann sie auch provisorische Verfügungen erlassen.
2 Sie kann in ihrer Verfügung vorsehen, dass im Beschwerdefall die höhere Prämie zwischen der eingegebenen und der verfügten Prämie provisorisch anwendbar ist.
Art. 17 Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen
1 Liegen die Prämieneinnahmen einer Krankenkasse in einem Kanton unangemessen über den entsprechenden Leistungsausgaben im selben Kanton, so verfügt die Auf-