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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
4. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit
Art. 44
1 Die Aufsichtsbehörde entzieht einer Krankenkasse oder einem Rückversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung oder der sozialen Rückversicherung, wenn sie oder er darum ersucht oder wenn sie oder er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Bei Krankenkassen und sozialen Rückversicherern fällt ein allfälliger Vermögensüberschuss in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung, wenn die Bewilligung vollständig entzogen und das Vermögen und bei Krankenkassen der Versichertenbestand nicht durch Vertrag auf eine andere Krankenkasse oder einen anderen sozialen Rückversicherer übertragen werden.
3 Entzieht die Aufsichtsbehörde einer Krankenkasse die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs, so hat die Krankenkasse einen Anteil ihrer Reserven abzugeben. Dieser Betrag ist auf die Krankenkassen umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Umverteilung des Betrages der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
4 Beendet eine Krankenkasse oder ein Rückversicherer die Versicherungstätigkeit, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Entlassung aus der Aufsicht.
5 Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Verfügung dem Handelsregisteramt mit und veröffentlicht sie auf Kosten des Unternehmens.
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsgruppen
Art. 45 Versicherungsgruppen
Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
a. mindestens eines eine Krankenkasse ist;
b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
Art. 46 Verhältnis zur Einzelaufsicht
1 Die Aufsicht über Versicherungsgruppen erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht über eine Krankenkasse.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge, zum Risikomanagement, dem internen Kontrollsystem und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.