Vorlage

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 78

1 Die SASO übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit.

3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Art. 79

Die SASO informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

10. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 80 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Bewilligung eine zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassene Krankenkasse oder Rückversicherung betreibt;

b. aus dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

c. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung vermindern.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 81 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gegen eine Pflicht nach Artikel 7, 8, 9, 35 und 48 verstösst;

b. in Verletzung der Auskunftspflicht oder Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

c. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;

d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle nicht bildet;