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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht
Art. 78
1 Die SASO übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit.
3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Art. 79
Die SASO informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
10. Kapitel: Sanktionen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 80 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Bewilligung eine zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassene Krankenkasse oder Rückversicherung betreibt;
b. aus dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
c. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung vermindern.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 81 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen eine Pflicht nach Artikel 7, 8, 9, 35 und 48 verstösst;
b. in Verletzung der Auskunftspflicht oder Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
c. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;
d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle nicht bildet;