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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

zes ihre Rechtsform anpassen. Ist die Rechtsform nach Ablauf der Frist nicht angepasst, so entzieht die Aufsichtsbehörde die Bewilligung.

2 Die Krankenkassen müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:

a. die Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 14 sicherstellen;

b. über ein Risikomanagement nach Artikel 22 verfügen;

c. über eine interne Revisionsstelle nach Artikel 23 verfügen.

Art. 86 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die SASO eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes tritt die SASO an die Stelle der Versicherungsaufsicht des Bundesamtes für Gesundheit, die bis dahin die Aufsicht wahrnimmt.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die SASO übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

3 Die SASO übernimmt alle Verfahren der Versicherungsaufsicht des Bundesamtes für Gesundheit, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.

Art. 87 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Versicherungsaufsicht des Bundesamtes für Gesundheit gehen nach Artikel 86 Absatz 1 auf die SASO über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3 Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4 Die SASO bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 88 Zuständige Arbeitgeberin

1 Die SASO gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und - bezüger, die der Versicherungsaufsicht des Bundesamtes für Gesundheit zugeordnet sind und deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.