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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
i. in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen.
j. in der Lage sein, alle anderen Anforderungen dieses Gesetzes und des KVG10 zu erfüllen
2 Die Aufsichtsbehörde sorgt für die gesetzeskonforme und dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Krankenkassen. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 verlangt die Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben
1 Die Krankenkasse kann einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe oder einem Verband der Krankenkassen folgende Aufgaben übertragen:
a. die Führung eines Zahlstellenregisters der Leistungserbringer;
b. die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen;
c. weitere zentrale Aufgaben mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde.
2 Sie kann zudem einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Krankenkassen oder Dritten Hilfstätigkeiten übertragen.
3 Nicht als Hilfstätigkeiten gelten insbesondere
a. die Oberleitung und die Kontrolle durch den Verwaltungsrat;
b. sonstige zentrale Führungsaufgaben.
4 Die Krankenkasse muss sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.
Art. 6 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. die Statuten, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);
b. die Organisation der Krankenkasse, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe, zu der die Krankenkasse gehört;
c. die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats, beziehungsweise des Vorstands und der Geschäftsleitung;
d. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des Mandatsleiters oder der Mandatsleiterin;
10 SR 832.10