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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2 Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die SASO ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.
Art. 89 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
Änderung des bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
Bundesgesetz vom 18. März 199445 über die Krankenversicherung
Art. 1 Abs. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200046 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom …47 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Art. 4 Wahl des Versicherers
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Krankenkassen, die nach dem KVAG48 eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben (Versicherer), frei wählen.
Art. 6a Abs. 3
3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht. Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c und d KVAG49 bleibt vorbehalten.
45 SR 832.10
46 SR 830.1
47 SR 000.00
48 SR 000.00
49 SR 000.00