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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 47 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und externe Revisions-
stelle
1 Artikel 20 gilt sinngemäss für die führende Holdinggesellschaft.
2 Versicherungsgruppen müssen über eine externe Revisionsstelle verfügen. Die Artikel 2527 gelten sinngemäss.
Art. 48 Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht nach Artikel 35 gilt auch für die führende Holdinggesellschaft der Gruppe.
7. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 49 Gemeinsame Einrichtung
Die Krankenkassen führen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
Art. 50 Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung
1 Die gemeinsame Einrichtung
a. übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Krankenkassen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ein Insolvenzfonds gebildet;
b. führt den Risikoausgleich durch;
c. entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen;
d. weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einer Krankenkasse zu;
e. unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a KVG27 für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen;
f. führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG28 durch;
g. nimmt die sich aus Artikel 95a KVG29 ergebenden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am
27 SR 832.10
28 SR 832.10
29 SR 832.10