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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 74 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der SASO.

2 Sie gewährt der SASO zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die SASO legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Art. 75 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der SASO stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 76 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der SASO, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der SASO Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195840. Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Revisionsgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Obligationenrecht41 Art. 752–760).

2 Die SASO und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Art. 77 Steuerbefreiung

1 Die SASO ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

c. die Stempelabgaben.

40 SR 170.32

41 SR 220