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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 74 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der SASO.
2 Sie gewährt der SASO zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die SASO legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.
Art. 75 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der SASO stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
Art. 76 Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der SASO, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der SASO Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195840. Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Revisionsgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Obligationenrecht41 Art. 752–760).
2 Die SASO und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Art. 77 Steuerbefreiung
1 Die SASO ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.
40 SR 170.32
41 SR 220