Vorlage
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 68 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der SASO. Er hat folgende Aufgaben:
a. Er legt die strategischen Ziele der SASO fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b. Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c. Er erlässt die der SASO delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d. Er überwacht die Geschäftsleitung.
e. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f. Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i. Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j. Er genehmigt den Voranschlag.
2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200038 gilt sinngemäss.
4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der SASO.
5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
Art. 69 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.