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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 31 Soziale Rückversicherer
1 Soziale Rückversicherer sind Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die nur die soziale Krankenversicherung rückversichern.
2 Soziale Rückversicherer dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden.
Art. 32 Anwendbare Regeln für die sozialen Rückversicherer
Auf soziale Rückversicherer sind die Bestimmungen betreffend die Änderungen des Geschäftsplans (Art. 7), Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandübertragung (Art. 8), das Ausgabenumlageverfahren (Art. 11), die risikobasierten Reserven (Art. 12), die Rückstellungen (Art. 13), das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung (Art. 14), die Verwaltungskosten (Art. 19), die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 20), die Offenlegung der Entschädigungen (Art. 21), das Risikomanagement (Art. 22), die interne Überwachung der Geschäftstätigkeit (Art. 23), die Berichterstattung (Art. 24) und die externe Revisionsstelle (Art. 25 bis 27) sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Rückversicherungsverträge
1 Die Prämien der Rückversicherung müssen kostendeckend sein und den übernommenen Risiken entsprechen.
2 Der Bundesrat legt den Mindestanteil der Versicherungsrisiken fest, welchen die Krankenkassen selber übernehmen müssen.
5. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 34 Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie wacht darüber, dass die die Bestimmungen dieses Gesetzes und des KVG20 eingehalten werden;
b. Sie prüft, ob die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c. Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans;
d. Sie wacht darüber, dass die Krankenkassen und die sozialen Rückversicherer solvent sind, die Reserven und Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen;
20 SR 832.10