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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
sichtsbehörde die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen, sofern die wirtschaftliche Situation der betroffenen Krankenkasse dies zulässt.
2 Für die Beurteilung der Angemessenheit nach Absatz 1 stützt sich die Aufsichtsbehörde auf das Verhältnis zwischen den Leistungen und den Prämien der Krankenkasse. Sie berücksichtigt den Risikoausgleich, die Veränderungen der Rückstellungen sowie die Grösse des Versichertenbestandes.
Art. 18 Modalitäten der Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt in der Form einer Rückvergütung der Krankenkasse zu gleichen Teilen an diejenigen Versicherten, die am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien korrigiert werden, wie auch im folgenden Jahr, bei der betreffenden Krankenkasse eine Deckung für das entsprechende Risiko im Bereich der sozialen Krankenversicherung haben. Die Rückvergütung hat im Kalenderjahr, in dem die Verfügung eröffnet wird, zu erfolgen.
Art. 19 Verwaltungskosten
1 Die Krankenkassen haben die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften betreffend der Entschädigung der Maklertätigkeit und der Kosten für Werbung erlassen.
2. Abschnitt: Corporate Governance
Art. 20 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1 Personen, die dem Verwaltungsrat beziehungsweise dem Vorstand oder der Geschäftsleitung einer Krankenkasse angehören, müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2 Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten diese Personen haben müssen. Er kann die Anforderungen nach der Grösse der Krankenkassen abstufen.
3 Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates beziehungsweise des Vorstands darf nicht zugleich der Geschäftsleitung vorsitzen.
4 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Art. 21 Offenlegung der Entschädigungen
Die Gesamtsumme der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats beziehungsweise des Vorstands und der Geschäftsleitung einer Krankenkasse sind im Geschäftsbericht offen zu legen.