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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn sie nach Art und Umfang die Krankenkasse oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

3 Überträgt eine Krankenkasse ihren Versichertenbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf eine andere Krankenkasse, so bedarf dies der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Diese bewilligt die Übertragung, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.

Art. 9 Beteiligungen

1Beabsichtigt eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat sie oder er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.

2 Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einer Krankenkasse oder einem sozialen Rückversicherer zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Krankenkasse oder des sozialen Rückversicherers erreicht oder überschreitet.

3 Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einer Krankenkasse oder an einem sozialen Rückversicherer unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang die Krankenkasse, den sozialen Rückversicherer oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

Art. 10 Weitere Bestimmungen

Die Bewilligung oder Ablehnung einer Änderung nach den Artikeln 8 oder 9 durch die Aufsichtsbehörde greift dem kartellrechtlichen Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) nicht vor.

3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11 Ausgabenumlageverfahren

Die Krankenkassen müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanzieren.

Art. 12 Risikobasierte Reserven

Die Krankenkassen müssen zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung basierend auf den eingegangenen