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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Artikel 95a KVG30 Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe und die Aufgaben als Verbindungsstelle aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen. Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Erfüllung der sich aus Artikel 95a KVG31 ergebenden Verpflichtungen. Der Bundesrat definiert die zu erfüllenden Aufgaben;

h. kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.

2 Die Krankenkassen können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich.

3 Sie kann ihre Entscheide veröffentlichen.

Art. 51 Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung

1 Die Aufgaben nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 werden von den Krankenkassen mit Beiträgen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung finanziert.

2 Die Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstattung über die Leistungsaushilfe werden von den Krankenkassen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen mit Beiträgen finanziert.

3 Die Aufgaben nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c bis f werden vom Bund finanziert. Der Bund trägt zudem die Zinskosten, welche durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehen und die Kosten für weitere Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung zur Erfüllung überträgt.

4 Die gemeinsame Einrichtung fordert die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung.

5 Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung. Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG32.

2. Abschnitt: Insolvenzfonds

Art. 52 Führung des Insolvenzfonds

Die gemeinsame Einrichtung führt einen Insolvenzfonds.

30 SR 832.10

31 SR 832.10

32 SR 830.1