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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
5. Abschnitt: Externe Revisionsstelle
Art. 25 Externe Revisionsstelle
1 Die Krankenkassen müssen eine zugelassene externe Revisionsstelle mit der ordentlichen Überprüfung ihrer Geschäftsführung beauftragen.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien von zugelassenen Revisionsstelle nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)16 beauftragt werdendürfen.
Art. 26 Aufgaben der externen Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle prüft,
a. ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b. ob, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Bestimmungen dieses Gesetzes, des KVG17 und von deren Vollzugsverordnungen eingehalten sind.
2 Die Aufsichtsbehörde kann der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die Kosten trägt die geprüfte Krankenkasse.
3 Die externe Revisionsstelle muss ihre Prüfungsergebnisse und Feststellungen in einem Bericht nach Artikel 728b OR18 festhalten und diesen Bericht der Aufsichtsbehörde bis am 31. März zustellen.
Art. 27 Meldepflicht der externen Revisionsstelle
Die externe Revisionsstelle meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie folgendes feststellt:
a. Straftaten;
b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
c. Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit;
d. Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz der Krankenkasse oder die Interessen der Versicherten anderweitig zu gefährden.
16 SR 221.302
17 SR 832.10
18 SR 220