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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 84 Einleitungssatz
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe nach diesem Gesetz und nach dem KVAG52 sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG53 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG54 bekannt geben:
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes und des KVAG betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem KVAG übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
Art. 90a Abs. 1
Aufgehoben
Art. 92 Bst. c
Aufgehoben
Art. 93 und 93a
Aufgehoben
Art. 105 a
Aufgehoben
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) Aufgehoben
52 SR 000.00
53 SR 000.00
54 SR 830.1