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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

c. Abgaben in den Risikoausgleich nach Artikel 59;

d. die mit der Gewährung der Leistungen verbundenen Verwaltungskosten.

2 Sie legt im Einzelfall die zweckmässige Art der Leistungsabwicklung fest.

3 Sie meldet die Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen Leistungen bei der Liquidations- oder Konkursverwaltung fortlaufend an. Die gemeldeten Leistungen werden als Liquidations- oder Konkursforderungen behandelt.

3. Abschnitt: Rückgriff

Art. 58

1 Gegenüber einem haftbaren Organ oder einer Drittperson, welche für die Zahlungsunfähigkeit der Krankenkasse haftet, tritt die gemeinsame Einrichtung bis auf die Höhe der von ihr übernommenen gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der zahlungsunfähigen Krankenkasse ein. Sie gibt ihre Forderungen im Konkurs ein.

2 Mehrere Haftpflichtige haften für die Rückgriffsansprüche der gemeinsamen Einrichtung solidarisch.

3 Auf die übergegangenen Ansprüche sind die Verjährungsfristen anwendbar, welche dem Rechtsgrund entsprechen. Für den Regressanspruch der gemeinsamen Einrichtung beginnen die relativen Fristen erst mit Kenntnis der Leistungspflicht und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

4 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der vom Insolvenzfonds übernommenen Kosten. Der Überschuss fällt in die Konkursmasse.

5 Die Ansprüche, welche nicht auf die gemeinsame Einrichtung übergehen, bleiben der Konkursmasse gewahrt.

4. Abschnitt: Risikoausgleich

Art. 59 Abgaben zum Ausgleich von Risikounterschieden

Krankenkassen, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Krankenkasse, müssen der gemeinsamen Einrichtung zugunsten von Krankenkassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.