Vorlage
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 7 Abs. 4, 7 und 8
4 Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung nach Artikel 44 KVAG50.
7 Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 KVAG zu kündigen.
8 Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.
Gliederungstitel vor Art. 11
Aufgehoben
Art. 1115
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 18
Aufgehoben
Art. 18
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 21
Aufgehoben
Art. 2122a
Aufgehoben
Art. 59a Daten der Leistungserbringer
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Namentlich sind folgende Angaben zu machen:
50 SR 000.00