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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

3 Zusätzlich können die Krankenkassen auch die Unfallversicherung mit der Einschränkung nach Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)7 betreiben.

2. Kapitel: Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Krankenkassen, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Krankenkassen.

2 Rückversicherer, welche Versicherungsrisiken nach KVG8 rückversichern, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der Rückversicherer.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Die Krankenkassen müssen:

a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft aufweisen;

b. ihren Sitz in der Schweiz haben;

c. über eine Organisation und eine Geschäftsführung verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten;

d. über ein ausreichendes Startkapital verfügen und jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere die erforderlichen Reserven auszuweisen;

e. über eine zugelassene Revisionsstelle verfügen;

f. die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden;

g. die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen; auf Gesuch hin kann die Aufsichtsbehörde Krankenkassen in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien;

h. die Einzeltaggeldversicherung nach dem KVG9 durchführen;

7 SR 832.20

8 SR 832.10

9 SR 832.10