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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 60 Erhöhtes Krankheitsrisiko

Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim nach Artikel 39 KVG33 im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend.

Art. 61 Massgebende Versichertenbestände

Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

Art. 62 Berechnung des Durchschnitts

1 Die durchschnittlichen Risikounterschiede für das Geschlecht und das Alter, sowie die Folgekosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.

2 Die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der durchschnittlichen Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.

3 Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nicht nach dem KVG34 versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt.

Art. 63 Durchführung

1 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Krankenkassen innerhalb der einzelnen Kantone durch.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Krankenkassen. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen.

3 Der Bundesrat regelt ferner:

a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;

b. die Leistung von Schadenersatz;

c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

33 SR 832.10

34 SR 832.10