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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
e. als Durchführungsorgan im Sinne des Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht;
f. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
g. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG42 und nach Artikel 82 KVG43 entzieht;
h. gegen das Verbot nach Artikel 62 Absatz 2bis oder Artikel 64 Absatz 8 KVG44 verstösst.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.
2. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 82
Krankenkassen, soziale Rückversicherer und Unternehmen einer Versicherungsgruppe werden mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken belastet, wenn sie vorsätzlich:
a. einer rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leisten oder zuwiderhandeln;
b. einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht Folge leisten oder zuwiderhandeln.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 83 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 84 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 85 Übergangsbestimmungen
1 Krankenkassen, die nicht die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft aufweisen, müssen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset-
42 SR 830.1
43 SR 832.10
44 SR 832.10