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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 41 Verfahren bei der Übertragung des Versichertenbestandes
1 Im Hinblick auf die Übertragung eines Versichertenbestandes ist die Aufsichtsbehörde gegenüber interessierten Krankenkassen und Verbänden von Krankenkassen von ihrer Schweigepflicht entbunden.
2 Die Aufsichtsbehörde kann den Versichertenbestand einer Krankenkasse mit dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung, den Reserven und den Rechten und Pflichten, die damit zusammenhängen, ganz oder teilweise auf eine andere Krankenkasse übertragen, wenn dies zum Schutz der Versicherten oder der sozialen Krankenversicherung notwendig ist. Sie verfügt die Bedingungen der Übertragung.
3 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn dies zum Schutz der Versicherten und der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist, das Recht der Versicherten, den Versicherer zu wechseln, für höchstens zwei Jahre aufheben.
Art. 42 Konkurseröffnung
1 Die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse oder einen sozialen Rückversicherer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Konkurseröffnung beim Konkursgericht beantragen.
Art. 43 Massnahmen bei Gefährdung des Krankenversicherungssystems
1 Erachtet der Bundesrat das System der sozialen Krankenversicherung als gefährdet so kann er zum Schutz der Versicherten:
a. die gesetzlichen Leistungen nach den Artikeln 2431 KVG26 durch eine Verordnung einschränken oder streichen;
b. die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigten oder nach Artikel 47 KVG festgesetzten Tarife senken;
c. die Franchise und den Selbstbehalt nach Artikel 64 KVG erhöhen.
2 Hat der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen, so kann er der gemeinsamen Einrichtung zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses Tresoreriedarlehen zu marktüblichen Bedingungen gewähren.
3 Eine aufgrund von Absatz 1 erlassene Verordnung tritt ausser Kraft:
a. ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die Massnahmen nach Absatz 1 unterbreitet, oder;
b. mit der Ablehnung des Entwurfs nach Buchstabe a durch die Bundesversammlung.
26 SR 832.10