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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 64 Bundesverwaltungsgericht
1 Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c und d erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG35 das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
2 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 1 ist Artikel 85bis Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)36 sinngemäss anwendbar.
8. Kapitel: Verfahren
Art. 65
Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
9. Kapitel: Organisation der Aufsichtsbehörde
1. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 66 Rechtsform, Sitz und Name
1 Die Behörde, welche die Aufsicht nach Artikel 1 durchführt, ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Aufsicht über die sozialen Versicherungen im Bereich Gesundheit (SASO)» (Surveillance fédérale des assurances sociales de la santé SASO»).
3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
Art. 67 Organe
Die Organe der SASO sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
35SR 830.1
36SR 831.10