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Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 34 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200455

Art. 80 Abs. 2

2 Die FINMA und die Aufsichtsbehörde nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom …56 koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, wenn sie von Vorkommnissen Kenntnis erhalten, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200557

Art. 22 Abs. 1 Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die Schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200558

Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer 3

3. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössische Aufsicht über die sozialen Versicherungen im Bereich Gesundheit (SASO) oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom …59

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren60

Art. 14 Abs. 1 Bst. f und Ziffer 2

f. die Eidgenössische Aufsicht über die sozialen Versicherungen im Bereich Gesundheit

2 Die Behörden im Sinn von Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

55SR 961.01

56SR 000.00

57 SR 221.302

58SR 173.32

59SR 000.00

60 SR 172.021