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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 89 Übergangsbestimmungen
1 Die Dokumentation nach Artikel 49 ist der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 1 KVAG einzureichen.
2 Die Unterlagen und Angaben nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 Absatz 3, 44 und 45 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 2 KVAG einzureichen.
3 Der Versicherer sorgt dafür, dass seine Reserven innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindesthöhe nach Artikel 12 erreichen.
4 Vor dem Zeitpunkt nach Absatz 3 müssen Versicherer, deren Reserven die Mindesthöhe nicht erreichen:
a. über Sicherheitsreserven nach Artikel 78 Absatz 4 KVV15 in deren Fassung vom 26. April 200616 verfügen; und
b. sofern bei ihnen weniger als 50 000 Personen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, über eine Rückversicherung verfügen.
5 Der Versicherer bringt der Aufsichtsbehörde das Anlagereglement innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Kenntnis.
6 Er legt sein Vermögen bis zum Jahresabschluss des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Artikeln 52 bis 57 an.
7 Er teilt der Aufsichtsbehörde Anlagen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
Art. 90 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 SR 832.102
16 AS 2006 1717