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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 89 Übergangsbestimmungen

1 Die Dokumentation nach Artikel 49 ist der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 1 KVAG einzureichen.

2 Die Unterlagen und Angaben nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 Absatz 3, 44 und 45 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 2 KVAG einzureichen.

3 Der Versicherer sorgt dafür, dass seine Reserven innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindesthöhe nach Artikel 12 erreichen.

4 Vor dem Zeitpunkt nach Absatz 3 müssen Versicherer, deren Reserven die Mindesthöhe nicht erreichen:

a. über Sicherheitsreserven nach Artikel 78 Absatz 4 KVV15 in deren Fassung vom 26. April 200616 verfügen; und

b. sofern bei ihnen weniger als 50 000 Personen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, über eine Rückversicherung verfügen.

5 Der Versicherer bringt der Aufsichtsbehörde das Anlagereglement innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Kenntnis.

6 Er legt sein Vermögen bis zum Jahresabschluss des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Artikeln 52 bis 57 an.

7 Er teilt der Aufsichtsbehörde Anlagen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Art. 90 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15 SR 832.102

16 AS 2006 1717