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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Wenn sie solche Versicherungen betreiben, so müssen sie diese in der ganzen Prämienregion anbieten.

Art. 107 und 108

Aufgehoben

4. Verordnung des EDI vom 18. Oktober 201121 über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (ResV-EDI)

Ingress

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 5, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom...22 ,

5. Verordnung vom 12. September 201423 über die Prämienkorrektur

Art. 5 Abs. 4

4 Reicht ein Versicherer dem BAG kein Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien ein, so muss er nachweisen, dass er nach Bezahlung des Beitrags in den Fonds nach Artikel 106a Absatz 1 KVG immer noch über ausreichende Reserven nach Artikel 12 Absatz 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom...24 (KVAV) verfügt. Der Nachweis ist nach Artikel 13 Absatz 3 KVAV zu erbringen.

6. Verordnung vom 12. April 199525 über den Risikoausgleich in der Kranken-

versicherung

Art. 7 Abs. 2 und 5

2 Die gemeinsame Einrichtung ermittelt die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung zu.

5 Der Inhalt des Berichts und der Statistik wird von der gemeinsamen Einrichtung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeinsam festgelegt. Die beiden Vorlagen werden von der gemeinsamen Einrichtung jährlich veröffentlicht.

21 SR 832.102.15

22SR ...

23 SR 832.107.21

24SR ...

25 SR 832.112.1