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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 71 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung der sozialen Krankenversicherung einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat oder haben kann. Einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben namentlich:
a. Reserven, die unter der Mindesthöhe nach Artikel 12 liegen;
b. Rückstellungen, die unter dem Bedarf nach Artikel 15 liegen;
c. eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;
d. die Übertragung eines Versichertenbestandes nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 40 KVAG;
e. eine Änderung der rechtlichen Struktur, eine Vermögensübertragung oder eine Beteiligung nach den Artikeln 9 und 10 KVAG;
f. jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben kann;
g. eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;
h. eine gefährdete finanzielle Situation;
i. sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG;
j. eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
2 Die Aufsichtsbehörde und die FINMA können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.
Art. 72 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
Von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 KVAG sind insbesondere folgende Vorkommnisse:
a. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 KVAG sind nicht mehr erfüllt.
b. Die Reserven liegen unter der Mindesthöhe nach Artikel 12 oder die Rückstellungen liegen unter dem Bedarf nach Artikel 15.
c. Es liegt eine strafbare Handlung vor, die einen erheblichen Einfluss auf den Versicherer haben kann.
Art. 73 Gefährdete finanzielle Situation
1 Die finanzielle Situation eines Versicherers ist nach Artikel 38 Absatz 3 KVAG gefährdet, wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherer ohne Durchführung von Massnahmen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben g und h KVAG die gesetzlichen Anforderungen nicht länger als zwei Jahre einhalten kann.
2 Bei der Beurteilung, ob die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet ist, prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere, ob die folgenden Elemente vorliegen: