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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und
Übertragung des Versichertenbestandes
1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so teilt er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mit. Die Mitteilung und die dazu gehörigen Unterlagen sind spätestens bis zum 30. August bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Änderungen werden jeweils am 1. Januar wirksam.
2 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 3 KVAG, so teilt er dies der Aufsichtsbehörde mindestens vier Monate vor dem vorgesehenen Übertragungsdatum mit.
3 In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde:
a. die Frist nach Artikel 9 Absatz 2 KVAG und die Mitteilungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen, sofern dies im Interesse der Versicherten ist und deren Rechte gewahrt bleiben;
b. genehmigen, dass die Änderungen nach Absatz 1 an einem anderen Datum als am 1. Januar wirksam werden.
3. Kapitel: Finanzierung der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren
Art. 9
1 Der Versicherer stellt sicher, dass seine Erträge seinen Bedarf für jedes Geschäftsjahr decken. Als Bedarf gelten insbesondere die Kosten der im betreffenden Jahr erbrachten Leistungen.
2 Der Versicherer darf Schenkungen weder ausrichten noch entgegennehmen.
2. Abschnitt: Reserven
Art. 10 Anfangsreserven
Die Reserven eines um Bewilligung ersuchenden Versicherers müssen mindestens acht Millionen Franken betragen.
Art. 11 Ermittlung der Reserven
1 Der Versicherer ermittelt die Reserven aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktiven und dem Wert der Verpflichtungen.
2 Die Aktiven sind marktnah zu bewerten. Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert eines vergleichbaren Aktivums oder ein Wert nach Massgabe einer Modellrechnung.
3 Der Wert der Verpflichtungen ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden möglichst genau zu schätzen.