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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2 Er stellt sicher, dass sein Vermögen durch unterschiedliche Personen verwaltet und überwacht wird.
3 Er regelt einen allfälligen Auftrag an Dritte, Vermögen anzulegen oder zu verwalten, in einem schriftlichen Vertrag und bringt diesen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Er verwahrt das Vermögen in der Schweiz.
Art. 54 Anlagereglement
1 Der Versicherer erlässt ein Anlagereglement.
2 Das Anlagereglement:
a. legt die Strategie, die Ziele und Grundsätze, die Organisation und die Prozesse der Vermögensverwaltung und deren Überwachung fest;
b. enthält Vorschriften, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden können, namentlich über die Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen und die Zulässigkeit von Eigengeschäften;
c. regelt die Offenlegungspflichten der mit der Anlage des Vermögens betrauten Personen;
d. legt eine minimale Schuldnerbonität fest.
3 Das Anlagereglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Art. 55 Gewichtung des Anlagerisikos
1 Anlagen, die nicht in folgender Liste enthalten sind, gelten als riskant:
a. Anlagen nach Artikel 21;
b. Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen.
2 Die Vergabe von Hypothekarkrediten gilt als riskant.
3 Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b, die mehr als zwei Prozent des Vermögens ausmachen, gelten als riskant und sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das EDI kann festlegen, welche Anlagen als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten.
Art. 56 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten
1 Der Versicherer beachtet beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f deren Handelbarkeit und die Bonität der Gegenpartei.
2 Er stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.
Art. 57 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes
1 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind grundsätzlich unzulässig.