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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

2 Er stellt sicher, dass sein Vermögen durch unterschiedliche Personen verwaltet und überwacht wird.

3 Er regelt einen allfälligen Auftrag an Dritte, Vermögen anzulegen oder zu verwalten, in einem schriftlichen Vertrag und bringt diesen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

4 Er verwahrt das Vermögen in der Schweiz.

Art. 54 Anlagereglement

1 Der Versicherer erlässt ein Anlagereglement.

2 Das Anlagereglement:

a. legt die Strategie, die Ziele und Grundsätze, die Organisation und die Prozesse der Vermögensverwaltung und deren Überwachung fest;

b. enthält Vorschriften, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden können, namentlich über die Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen und die Zulässigkeit von Eigengeschäften;

c. regelt die Offenlegungspflichten der mit der Anlage des Vermögens betrauten Personen;

d. legt eine minimale Schuldnerbonität fest.

3 Das Anlagereglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Art. 55 Gewichtung des Anlagerisikos

1 Anlagen, die nicht in folgender Liste enthalten sind, gelten als riskant:

a. Anlagen nach Artikel 21;

b. Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen.

2 Die Vergabe von Hypothekarkrediten gilt als riskant.

3 Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b, die mehr als zwei Prozent des Vermögens ausmachen, gelten als riskant und sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das EDI kann festlegen, welche Anlagen als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten.

Art. 56 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten

1 Der Versicherer beachtet beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f deren Handelbarkeit und die Bonität der Gegenpartei.

2 Er stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.

Art. 57 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes

1 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind grundsätzlich unzulässig.