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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

b. ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügt; er legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest (qualitative Anforderungen).

Art. 51 Interne Revisionsstelle

1 Die interne Revisionsstelle ist direkt dem Verwaltungsorgan unterstellt. Das Verwaltungsorgan bezeichnet den Leiter oder die Leiterin der internen Revisionsstelle. Die interne Revisionsstelle unterliegt keinen Weisungen des Leitungsorgans.

2 Die interne Revisionsstelle führt risikoorientierte Prüfungen der Prozesse und Struktur des Versicherers durch. Sie überwacht insbesondere, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Innerhalb des Unternehmens hat sie freien Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Einheit, an die die Aufgaben der internen Revisionsstelle übertragen sind. Die interne Revision darf nicht an die externe Revisionsstelle des Versicherers übertragen werden.

2. Abschnitt: Risikomanagement für das Vermögen

Art. 52 Anlagegrundsätze

1 Als Vermögen gelten alle Werte, mit Ausnahme derjenigen des Versicherungsgeschäfts nach dem VVG8.

2 Der Versicherer muss sein Vermögen sorgfältig anlegen, verwalten und überwachen.

3 Er achtet auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Anlagen, gewährleistet die erforderliche Liquidität und verteilt das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirtschaftszweigen sowie Schuldnerinnen angemessen.

4 Er definiert eine auf seine Risikofähigkeit zugeschnittene Anlagestrategie, überprüft diese periodisch und passt sie bei Bedarf an.

5 Er strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt angemessenen Ertrag an.

6 Er verfügt über das seiner Anlagestrategie entsprechende Fachwissen und wendet die erforderlichen Abläufe an, um die Risiken seiner Anlagen jederzeit einschätzen zu können.

7 Er stellt sicher, dass die Anlagen einfach zu bewerten sind und dass die Schuldnerbonität gut und überprüfbar ist.

Art. 53 Anforderungen an die Vermögensverwaltung

1 Der Versicherer darf nur Personen und Einrichtungen mit der Anlage und der Verwaltung seines Vermögens betrauen, die dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften des KVAG und dieser Verordnung Gewähr bieten.

8 SR 221.229.1