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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

8. Abschnitt: Verwaltungskosten

Art. 37 Zuordnung der Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung werden folgenden Bereichen zugeordnet:

a. obligatorische Krankenpflegeversicherung;

b. Taggeldversicherung;

c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.

2 Die Zuordnung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand.

Art. 38 Beurteilung der Verwaltungskosten

1 Zur Beurteilung, ob sich die Verwaltungskosten im für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderlichen Mass halten, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere Vergleiche unter den Versicherern durchführen.

2 Sie kann von den Versicherern eine ausführliche Darstellung ihrer Verwaltungskosten verlangen. Sie legt die Darstellungskriterien fest.

Art. 39 Vermittlertätigkeit und Werbekosten

1 Eine Vermittlertätigkeit im Sinne von Artikel 19 KVAG ist jede Tätigkeit, bei der dem Versicherer Kompetenzen oder Dienste gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, den Beitritt von Versicherten zu erleichtern oder zu ermöglichen.

2 Als Werbekosten gelten namentlich alle Aufwendungen für die Akquisition von Versicherten, unabhängig vom gewählten Werbekanal und Werbemittel.

3 Schliessen die Versicherer eine Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 3 KVAG ab, so stellen sie diese der Aufsichtsbehörde zu.

4. Kapitel: Unternehmensführung und Revision

1. Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Art. 40 Interne Richtlinien für die Unternehmensführung

1 Der Versicherer erlässt interne Richtlinien für die Unternehmensführung. Er legt insbesondere die Methoden fest, mit denen die Eignung des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und der oberen Kader für die Erfüllung ihrer Aufgaben beurteilt werden.

2 Er stellt ein Exemplar der internen Richtlinien der Aufsichtsbehörde zu.