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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2. Datenverordnung RAB vom 14. November 200818
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch andere schweizerische Aufsichtsbehörden nach Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200519 (RAG).
Art. 4 Abs. 1 und 3
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten stellen.
3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen zudem die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen und die Kosten für die Installation des elektronischen Zugriffs tragen.
Art. 5 Abs. 1
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden bezeichnen zwei Personen, die elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten erhalten sollen.
Anhang Titel
Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten, auf die andere schweizerische Aufsichtsbehörden elektronischen Zugriff erlangen können
3. Verordnung vom 27. Juni 199520 über die Krankenversicherung
Art. 12–18,19a–21, 24–26 und 28–29
Aufgehoben
Art. 37d Abs. 1
1 Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen berät das Departement bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 104a Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.