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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
c. die zusätzlich zu Plausibilisierungs- und Evaluationszwecken bei den Versicherern erhobenen Daten.
Art. 85 Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Dritte, die von den Versicherern beauftragt sind, die Angaben nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG und nach Artikel 83 zur Verfügung stellen, sofern die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Daten für die Aufsicht über die Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht ausreichen.
Art. 86 Veröffentlichung der Daten der Versicherer
1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Daten nach Artikel 83 so, dass namentlich Angaben über die Anzahl der Versicherten, deren Prämien, Kostenbeteiligung und Leistungen, gesondert nach Alter, Geschlecht, Versicherungsmodell und Region sowie nach Kategorie von Leistungserbringer, Betrieb und Pflegeleistung, ersichtlich sind.
2 Sie veröffentlicht je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung:
a. Einnahmen und Ausgaben;
b. Ergebnis je versicherte Person;
c. Reserven;
d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;
e. Krankenpflegekosten;
f. Risikoausgleich;
g. Verwaltungskosten;
h. Versichertenbestand;
i. Prämien;
j. Bilanz und Betriebsrechnung.
Art. 87 Risikobestand
Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände sind die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 88 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.