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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Art. 41 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
1 Das Verwaltungsorgan muss so zusammengesetzt sein, dass es den Aufgaben zur Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherers nachkommen kann; insbesondere muss sichergestellt sein, dass das nötige Versicherungswissen vorhanden ist.
2 Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans muss über eine angemessene Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. In seiner Gesamtheit muss sich das Verwaltungsorgan aus Personen zusammensetzen, die über Berufserfahrung im Finanz-, Versicherungs- und Gesundheitsbereich verfügen.
3 Der Versicherer stellt der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor der Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsorgans einen aktuellen beglaubigten Straf- und Betreibungsregisterauszug zu. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland stellt er eine gleichwertige Bescheinigung zu.
Art. 42 Zusammensetzung des Leitungsorgans
1 Das Leitungsorgan muss so zusammengesetzt sein, dass es in seiner Gesamtheit seinen Aufgaben nachkommen kann.
2 Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche erforderlichen Kenntnisse und über die notwendige Erfahrung verfügen.
3 Der Versicherer stellt der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor der Ernennung eines Mitglieds des Leitungsorgans einen aktuellen beglaubigten Straf- und Betreibungsregisterauszug zu. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland stellt er eine gleichwertige Bescheinigung zu.
Art. 43 Doppelfunktionen
1 Mitglieder des Verwaltungsorgans dürfen nicht zugleich Mitglieder des Leitungsorgans sein.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 44 Nachweis des guten Rufs
Wer eine Funktion im Verwaltungs- oder Leitungsorgan antritt, muss der Aufsichtsbehörde vorgängig schriftlich mitteilen, wenn:
a. er oder sie jemals in ein Straf- oder Zivilverfahren oder in eine Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit oder einer von ihr ausgeübten Funktion verwickelt war oder zu diesem Zeitpunkt verwickelt ist;
b. er oder sie jemals Mitglied des Verwaltungs- oder Leitungsorgans oder wesentlicher Teilhaber oder als wesentliche Teilhaberin eines Unternehmens oder einer Organisation war, die während der Amtsdauer oder innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtsdauer in finanzielle oder organisatorische Schwierigkeiten geraten ist, namentlich in Nachlassstundung, Konkurs oder Liquidation oder unter spezieller Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde;