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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2 Private Versicherungsunternehmen müssen im Gesuch belegen, dass sie über eine Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) verfügen.
Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG
1 Ein Versicherer kann von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen (Art. 5 Bst. g KVAG), ganz oder teilweise befreit werden, wenn:
a. weniger als 500 000 Personen bei ihm versichert sind;
b. er in keinem dieser Staaten oder nur in einem oder mehreren dieser Staaten Leistungen anbieten will; und
c. er in den betreffenden Staaten nur sehr kleine Bestände versichert hat.
2 Er reicht das Gesuch um Befreiung von der Pflicht bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde ein. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.
Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
Ist bei einem Versicherer während mehr als zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht ihm die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und verfügt seine Entlassung aus der Aufsicht.
Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
1 Der Versicherer reicht den Entwurf für neue Statuten vor der Eintragung ins Handelsregister bei der Aufsichtsbehörde ein. Die Aufsichtsbehörde prüft die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen und genehmigt diese.
2 Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die freiwillige Taggeldversicherung sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen fünf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist verkürzen.
3 Verträge oder sonstige Absprachen zur Übertragung von wesentlichen Aufgaben müssen zwei Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.