Vorlage

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 61 Externe Revisionsstelle

1 Soweit das KVAG, die vorliegende Verordnung oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde keine besonderen Vorschriften für die Versicherer beinhalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts10 (OR) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften anwendbar.

2 Die Verantwortlichkeit der externen Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts.

3 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine externe Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm die Aufsichtsbehörde eine solche zu.

4 Genügt eine externe Revisionsstelle den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so bezeichnet der Versicherer eine andere. Er informiert die Aufsichtsbehörde über die Gründe der Änderung.

Art. 62 Aufgaben der externen Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle prüft den aufsichtsrechtlichen und den statutarischen Jahresabschluss sowie das gebundene Vermögen.

2 Sie kontrolliert die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems jährlich entsprechend den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

3 Sie kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.

Art. 63 Berichte der externen Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle erstellt jährlich:

a. einen Bericht über den Jahresabschluss nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER;

b. einen umfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsorgans nach den Bestimmungen des OR11 und den Weisungen der Aufsichtsbehörde;

c. einen Bericht über den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde.

2 Wurde der externen Revisionsstelle ein zusätzlicher Auftrag im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 KVAG erteilt, so erstellt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Auftrags einen Bericht zuhanden der Aufsichtsbehörde.

3 Die externe Revisionsstelle stellt ihre Berichte der Aufsichtsbehörde und der internen Revisionsstelle zu.

4 Die Aufsichtsbehörde kann in Weisungen Form und Inhalt der Berichte festlegen und Berichte an die externe Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.

10 SR 220

11 SR 220