Vorlage

Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

6. Abschnitt: Prämien der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung

Art. 31

Die Artikel 27, 28, 29 Absätze 1–3 und 5 sowie 30 sind sinngemäss auf die Prämien der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung anwendbar.

7. Abschnitt: Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

Art. 32 Kumulierte Kosten

Die kumulierten Kosten eines Versicherers entsprechen seinen gesamten Kosten in einem Jahr.

Art. 33 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers

Der Versicherer ist in einer wirtschaftlichen Situation, die den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ermöglicht, wenn er nach dem Ausgleich über Reserven von mehr als 150 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 12 Absatz 1 verfügt.

Art. 34 Verfahren

1 Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag beigelegt werden müssen.

2 Sie teilt den betreffenden Kantonen ihren Entscheid mit.

Art. 35 Rückerstattungsbetrag

Der Betrag der Rückerstattung wird nach einem einheitlichen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten verteilt.

Art. 36 Durchführung des Ausgleichs

1 Der Versicherer teilt den Versicherten den genehmigten Ausgleichsbetrag mit.

2 Er zieht ihn von den geschuldeten Prämien ab und weist ihn auf der entsprechenden Prämienrechnung gesondert aus. Er kann dem Versicherten den Betrag auch separat ausrichten.

3 Der Versicherer kann den Ausgleichsbetrag mit ihm geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.